Sitzung am 04.04.2017

Aus dem Gemeinderat

Der Gemeinderat beschäftigte sich in seiner Sitzung am 04,04.2017 mit folgenden Punkten:

TOP 1: Anerkennung der Niederschrift vom 21.03.2017

Die Niederschrift wird anerkannt.

TOP 2: Gemeindeordnung; notwendige Angaben in der Tagesordnung

Unter Hinweis auf die E-Mail der GRin Büttner vom 22.03.2017 gab der Vorsitzende Informationen zur nachträglichen Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung sowie zur Bekanntgabe der Tagesordnung.

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

TOP 3: 4. Änderung (Ergänzung) des Gesamtbebauungsplanes für den Gemeindeteil Sömmersdorf

a) Behördenbeteiligung, Behandlung der Stellungnahmen Vorschläge zur Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen zu oben genannter Bauleitplanung durch den Gemeinderat.

Anschreiben für Beteiligung: 19. September 2016. Ende der Beteiligungsfrist: 25. Oktober 2016.

A) Insgesamt Beteiligte Behörden und sonstige TÖB (LISTE):

01Regierung von Unterfranken, Würzburg
02Landratsamt Schweinfurt – Kreisbauamt
03Landratsamt Schweinfurt – Untere Immissionsschutzbehörde
04Landratsamt Schweinfurt – Untere Naturschutzbehörde
05Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
06Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Bodendenkmäler, Schloss Seehof
07Vermessungsamt Schweinfurt
08Amt für Landwirtschaft und Forsten, Schweinfurt
09Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern, Bayreuth
10Amt für ländliche Entwicklung, Würzburg
11Bayerischer Bauernverband, Würzburg
12Deutsche Telekom AG – Netzproduktion, Würzburg
13Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg
14Unterfränkische Überlandzentrale, Lülsfeld
15Wasserversorgung Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
16Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Poppenhausen

 

B) Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange die keine Stellungnahme abgegeben haben:

01Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg

 

C) Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange die eine Stellungnahme
abgegeben haben:

C1) Stellungnahmen die keine beschlussmäßige Behandlung erforderlich machen:

01Regierung von Unterfranken, Würzburg
02Landratsamt Schweinfurt – Untere Immissionsschutzbehörde
03Landratsamt Schweinfurt – Untere Naturschutzbehörde
04Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
05Amt für Landwirtschaft und Forsten, Schweinfurt
06Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern, Bayreuth
07Amt für ländliche Entwicklung, Würzburg
08Deutsche Telekom AG – Netzproduktion, Würzburg
09Unterfränkische Überlandzentrale, Lülsfeld
10Wasserversorgung Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
11Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Poppenhausen


C2) Stellungnahmen die ganz oder teilweise beschlussmäßig zu behandeln sind:

01Landratsamt Schweinfurt, Kreisbauamt
02Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Bodendenkmäler, Schloss Seehof
03Vermessungsamt Schweinfurt
04Bayerischer Bauernverband, Würzburg


01 Landratsamt Schweinfurt – Bauamt, Schreiben vom 25.10.2016

Die Unterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes “Gesamtbebauungsplan” der Gemeinde Euerbach für den Gemeindeteil Sömmersdorf (Stand: 10.08.2016) wurden fachtechnisch überprüft. Folgendes ist festzustellen:

a) Es wird um Überprüfung hinsichtlich der Höhenlage und der zulässigen Geländeveränderungen gebeten. Laut Ziff. A 3 a der Festsetzungen ist für die Höheneinstellung Oberkante EG Rohfußboden mit der Höhe der Nordostecke des Baugrundstückes gleichzusetzen. Gemäß den Angaben des Geoinformationssystems liegt die Geländehöhe an der Westseite der eingezeichneten Baugrenze ca. 4 m über diesem Punkt. Damit würde sich nach Westen nur die Dachfläche über dem Erdanschnitt befinden.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Die in der Stellungnahme genannte Höhenlage des Baugrundstücks ist unzutreffend. Die Höhenverhältnisse von Baugrundstück und Straße wurden sowohl seitens der Bauleitplanung als auch vom Bauherrn bzw. seines mit der Gebäudeplanung beauftragten Architekturbüros vor Ort aufgenommen und die betreffende Festsetzung im Bebauungsplan unter den Beteiligten abgestimmt. Sie wird deshalb beibehalten.

02 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schloss Seehof, Schreiben vom 07.10.2016

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

a) Bau- und kunstdenkmalpflegerische Belange:
Aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen keine grundsätzlichen Einwände, die Ergebnisse des Denkmalpflegerischen Erhebungsbogens „Sömmersdorf" sind jedoch bei der weiteren Entwicklung der Ortschaft zu berücksichtigen.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Der Anregung wird gefolgt. Die Ergebnisse des Denkmalpflegerischen Erhebungsbogens „Sömmersdorf" werden bei der weiteren Entwicklung der Ortschaft im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

b) Bodendenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 DSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

c) Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den/die Gebietsreferenten.

Kenntnisnahme durch den Gemeinderat:
Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten.

03 Vermessungsamt Schweinfurt, Schreiben vom 20.09.2016

a) Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt hat keine eigenen Planungen oder Maßnahmen im Bereich der Gemeinde Euerbach, Gemeindeteil Sömmersdorf. Somit bestehen im Rahmen unserer Zuständigkeit keine Einwände zur vorgelegten 4. Änderung des Gesamtbebauungsplans.

b) Es wird darauf hingewiesen, dass am 14.09.2016 eine Zerlegung der Flurstücke 65 und 65/2 auf Antrag des Eigentümers durchgeführt wurde.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Zerfall der Grundstückseinheit ist insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bedeutsam. Dessen Sicherung hat die Gemeinde jedoch durch die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem derzeitigen Grundstückseigentümer gewährleistet.

04 Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 25.10.2016

a) Beim Ausgleich der Wohngebietserweiterung ist darauf zu achten, dass durch den kompensierenden Eingriff nicht wiederholt landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen wird, und somit nicht mehr für produktive Nutzung zur Verfügung steht. Wir fordern den Ausgleich außerhalb landwirtschaftlicher Flächen oder über produktionsintegrierte Maßnahmen vorzunehmen. Produktionsintegrierte Anbausysteme, wie z. B. der Anbau alternativer Energiepflanzen, Agroforstsystemen, usw. sind ein wertvoller Baustein für eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und trägt damit auch zu mehr Vielfalt sowie Biotopvernetzung für wildlebende Arten in der Fläche bei. Die BBV Landsiedlung kann Sie bei allen Agrar- und Umweltplanungen unterstützen, um so Maßnahmen zum Wohle der Gesellschaft, der Landwirtschaft und des Naturschutzes zu finden.

Kontakt:
Bayerische Kulturlandstiftung,
Barer Str. 14, 
80333 München,
http://www.bayerischekulturlandstiftung.de 

oder 

BBV Landsiedlung,
Herr Steffen Moninger,
Werner-von-Siemens-Straße 55a,
97076 Würzburg, 
Tel: 0931/2795720,
http://www.bbv-ls.de

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, treffen aber auf die vorliegende Planung nicht zu, da weder durch den Eingriff noch durch den Ausgleich landwirtschaftliche Produktionsflächen in Anspruch genommen werden. Eingriff und Ausgleich finden auf den rückwärtigen Gartenflächen eines bereits bebauten Altortanwesens statt.

b) Bei Umsetzung der Baumaßnahme ist darauf zu achten, dass Straßen und Wege auch in Zukunft für die Landwirtschaft frei zugänglich sein müssen und Bewirtschafter ihre Flächen ungehindert erreichen können. Kommt es bei den Baumaßnahmen zu einer Beschädigung des Wegenetzes, so sind nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die Wirtschaftswege und Grünwege wieder in den ursprünglich guten Zustand zu versetzen.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Das Straßen- und Wegenetz und somit die Erreichbarkeit der an das Planungsgebiet angrenzenden Flächen wird durch die Planung nicht verändert. Beschädigungen des Wegenetzes, die bei Realisierung der geplanten Maßnahme möglicherweise auftreten sind durch den Verursacher wieder zu beseitigen. Darauf wird die Gemeinde hinwirken.

c) Die Bewirtschaftung der an das geplante Baugebiet angrenzenden Flächen muss weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Zeitweilige Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen sind hinzunehmen und dürfen nicht Grundlage von Beschränkungen oder Regressansprüchen sein.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Der Gebietscharakter des festgesetzten Dorfgebiets setzt auch einen entsprechenden Duldungsgrad gegenüber landwirtschaftlichen Nutzungen voraus, so dass Bewirtschaftungsbeschränkungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht anzunehmen sind. Zudem grenzen an das Planungsgebiet extensiv genutzte Obstbaumwiesen an, die kein großes Konfliktpotential darstellen dürften.

D) Stellungnahme des Landratsamtes: (Hochbauamt – SACHGEBIET 40.3   Rechtsaufsicht) Schreiben vom 17.10.2016
Es wird Folgendes mitgeteilt:

1. Die unter Ziff. A 4 a getroffene Festsetzung sollte konkretisiert werden. Es ist nicht klar erkennbar, ob bzw. inwieweit Garagen und Stellplätzen über die angeführte "gedachte Linie in Flucht der östlichen Baugrenze" hinaus zulässig sind / zugelassen werden können. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO könnten Stellplätze sowie Garagen nach Art. 6 Abs. 9 BayBO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Hierzu ist jedoch in jedem Fall eine entsprechenden behördlichen "Zulassung" durch die Gemeinde erforderlich. Ein verfahrensfreies Errichten dieser Anlagen nach Art. 59 BayBO ist damit nicht möglich. Für eine allgemeine Zulassung von Garagen und Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bietet § 23 Abs. 5 BauNVO keine Rechtsgrundlage. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine, die Zulassungsfähigkeit im negativeren Sinne modifizierende Regelung, d. h. die dort genannten Anlagen können im Bebauungsplan auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht als allgemein zulässig erklärt werden. Gleiches gilt sinngemäß für Nebenanlagen nach § 14 BauNVO.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Durch die Festsetzung unter Ziffer A 4 a des Bebauungsplans soll die gemäß § 23 Abs. 5 grundsätzlich geltende Regelung (dass u. a. Stellplätze und Garagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen möglich sind, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können) für den betreffenden Gebietsteil ausgeschlossen werden. Die Textfestsetzung wird diesbezüglich präziser gefasst.

2. Welche Dachform und Dachneigung gilt für Garagen und Nebengebäude unter 15 m2 (vgl. Ziff. A 6 a)?

Kenntnisnahme durch den Gemeinderat:
Für Gebäude dieser Größenordnung ist weder Dachform noch -neigung festgesetzt, da sie in ihrer Wirkung gegenüber den Hauptgebäuden soweit zurückbleiben, dass eine Reglementierung hier nicht für notwendig erachtet wird.

3. Die unter Ziff. A 8 d aufgeführte Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB findet sich weder in der Planzeichnung noch in der Zeichenerklärung wieder (vgl. hierzu auch das Planzeichen 13.1 PlanzV).

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Die unter Ziffer A 8 d gegenständliche „Entwicklung und dauerhafte Pflege“ ist als Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt und bezieht sich auf alle zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume und Sträucher. Diese sind im Bebauungsplan durch Verwendung entsprechender Planzeichen nach Planzeichenverordnung (PlanzV) oder Text festgesetzt.

4. Allgemein wird empfohlen, in den Bebauungsplan nur solche Festsetzungen aufzunehmen, die nicht einer regelmäßigen
Befreiungspraxis unterliegen. Schlanke Bebauungspläne, die sich lediglich auf unabdingbare Festsetzungen beschränken, gestatten Bauherren und Planern größtmögliche Baufreiheit und gewähren gleichzeitig den gebotenen Vertrauensschutz in getroffene Festsetzungen. Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere die Festsetzungen unter Ziff. A 5-8 nochmals kritisch geprüft werden.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Der Gemeinderat hat die einzelnen Festsetzungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Zuge der Abwägungsentscheidung über den Planinhalt geprüft und in die Planung aufgenommen. Mit den getroffenen Festsetzungen soll die ins Auge gefasste Planungsvorstellung der Gemeinde verwirklicht werden. Befreiungen von den Festsetzungen sind nur in nicht voraussehbaren Härtefällen denkbar.

b) Bürgerbeteiligung
Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

Kenntnisnahme durch den Gemeinderat:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

c) Satzungsbeschluss   
Die Gemeinde Euerbach beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB die 4. Änderung (Ergänzung) des „Gesamtbebauungsplans für den Gemeindeteil Sömmersdorf“ in der Fassung vom 10. November 2016 als Satzung. Die Begründung hierzu wird gebilligt.

TOP 4: Bauplangenehmigungen

a) Neubau von Verkaufshallen auf Fl.-Nr. 205 Gem. Euerbach (Niederwerrner Weg 2)

Das Bauvorhaben wurde am 30.10.2012 und am 06.09.2016 behandelt. Das Landratsamt hat nunmehr festgestellt, dass das längs bzw. östlich des Kronunger Wegs festgesetzte Pflanzgebot nach der vorliegenden Freiflächen- und Stellplatzplanung nicht umgesetzt werden kann bzw. diesbezüglich noch keine planerische Lösung zur Kompensation vorliegt. Der (die Umsetzung des Pflanzgebotes ausschließenden) Planung mit Stellplatzanordnung im westlichen Grundstücksbereich wurde seitens der Gemeinde einschließlich der notwendigen Befreiungen grundsätzlich bereits mit Beschluss vom 30.10.2012 zugestimmt.

Das Landratsamt bittet um folgende Mitteilungen:
1. Umfasst das mit Beschluss vom 30.10.2012 grundsätzlich erteilte gemeindliche Einvernehmen die Nichtumsetzung des festgesetzten Pflanzgebotes?
2. Ist die Pflanzung aus gemeindlicher Sicht anderweitig zu kompensieren? Bestehen seitens der Gemeinde keinem konkreten Kompensationswünsche, wird dies von der Unteren Naturschutzbehörde mit dem Planer abgestimmt.

Der Gemeinderat beschließt:
1. Das gemeindliche Einvernehmen vom 30.10.2012 umfasst nicht den Verstoß gegen das vom Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot.
2. Einer Befreiung von der Festsetzung des genannten Pflanzgebotes wird zugestimmt. Die Kompensation ist von der unteren Naturschutzbehörde mit dem Planer abzustimmen.

TOP 5: Gemeindewald, staatliche Betriebsführung

Der Gemeinderat wurde laufend über den geplanten Rückzug des Freistaates Bayern aus der Betriebsleitung für die Kommunalwälder informiert. Mit Schreiben vom 16.03.2017 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt mitgeteilt, dass mit Beschluss des Bayerischen Landtages vom 14.02.2017 eine bayernweit einheitliche Linie festgelegt wurde. Nach diesem Beschluss sind von dem bis 2025 geplanten Rückzug des Staates nur Kommunalwälder mit einer Größe über 200 ha betroffen. Der Gemeindewald Euerbach hat eine Fläche unter 200 ha und wird daher in der Betriebsleitung- und ausführung weiterhin vom AELF betreut.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

TOP 6: Freiwillige Feuerwehren

a) Beteiligung an den Kosten für Führerschein

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.06.2010 die Kostenübernahme für den Erwerb des Feuerwehrführerscheines C/CE beschlossen. Die Kostenübernahme war mit der Verpflichtung verbunden, dass eine anteilige Erstattung zu erfolgen hat, wenn der Begünstigte innerhalb von 10 Jahren aus der Feuerwehr ausscheidet. In der Zwischenzeit wurde von der Kreisbrandinspektion ein Modell entwickelt, mit dem eine Fahrberechtigung für Fahrzeuge der Feuerwehr bis zu 7,5 t zulässigen Gesamtmasse erworben wird. Die Ausbildung erfolgt durch feuerwehrinterne Ausbilder. Die Fahrberechtigung darf außerhalb der Feuerwehr nicht verwendet werden. Wegen der eingeschränkten Nutzung der Fahrberechtigung gibt es Bestrebungen, dass die Gemeinde weiterhin den Erwerb des Führerscheines bezuschusst. Dies ist mit erheblichen Mehrkosten für die Gemeinde verbunden.

Der Gemeinderat beschließt, dass für das Führen der Feuerwehrfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t grundsätzlich die feuerwehrinterne Fahrberechtigung ausreichend ist. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch den Gemeinderat beschlossen werden. Der Beschluss vom 29.06.2010 gilt nur noch für das Fahren von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t.

b) Ausrüstung, Zuschuss für die Beschaffung von Schuhen

Die Feuerwehrschuhe sind Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung.  Der Kauf eines Paares geeigneter Schuhe kostet mindestens 60 €.

Der Gemeinderat beschließt, den Feuerwehrdienstleistenden beim Kauf von 1 Paar Feuerwehrschuhen einen Zuschuss von 60 €/Paar zu gewähren.

TOP 7: Vorlage Rechenschaftsbericht 2016

Der Rechenschaftsbericht und die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr 2016 werden zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die örtliche Rechnungsprüfung für das Jahr 2016 wird bis zur Mitte des Jahres durchgeführt. Der Termin wird noch festgelegt.

TOP 8: Anregungen und Wünsche

Der Vorsitzende gab bekannt, dass am 15.05.2017 die öffentliche Antragskonferenz zum Thema „SuedLink“ in Bad Kissingen stattfindet. GRin Büttner regte an am Radweg zwischen Euerbach und Sömmersdorf eine Bank aufzustellen (mittig). GRin Lettowsky regte an, eine Mitfahrbank in Obbach aufzustellen.GRin Guggenbichler bat darum, an der Von-Münster-Str. im Bereich des Feldweges eine Hundetoilette aufzustellen.GR Burkard Seufert gab bekannt, dass der SV Sömmersdorf Meister der Kreisliga 3 im Tischtennis geworden ist.

Das Protokoll ist noch nicht vom Gemeinderat genehmigt

Gemeinde Euerbach
Euerbach, 06.04.2017
Gemeindeverwaltung